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Zum Ausschluss und Austritt bei der GmbH

Wirtschaftsrechtem. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M.RdW 2022/494RdW 2022, 605 Heft 9 v. 16.9.2022

1. Vorbemerkungen

Mit einem, soweit ersichtlich, letzten Urteil zur Frage, ob GmbH-Gesellschafter trotz Fehlens einer gesellschaftsvertraglichen Regelung11Dass es sich dabei nicht um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, zeigt OLG München, 7 U 1407/19, ZG 2021, 1213. ausgeschlossen werden können, hält der OGH2220 Os 1/16x, GES 2016, 352 (353). gegen die ganz überwiegende Kritik der Literatur33Näheres bei Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 (2017) Rz 4/314; ferner etwa Napokoj in FHA, GmbHG (2017) § 66 Rz 26; Artmann, Entscheidungsanmerkung, GesRZ 2012, 130 f; Thelen, § 91 Abs 2 GewO: Die Entfernung des "unzuverlässigen" GmbH-Gesellschafters nach Gewerbe- und Gesellschaftsrecht, RdW 2016, 239 (241); Weber, Der "wichtige Grund" für Gesellschafterausschluss und Geschäftsführerabberufung (2016) 92 ff; Reich-Rohrwig, Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern aus wichtigem Grund nach der GesBR-Reform, 2. Festschrift Koppensteiner (2016) 235, 240. daran fest, die aufgeworfene Frage sei zu verneinen. Der Senat hält es - durchaus beanstandungswürdig - offenbar für überflüssig, sich mit den Argumenten der Gegenauffassung auseinanderzusetzen. Es hätte wenig Sinn, diese Argumente44Vorhandensein einer Lücke, Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, Parallele zu § 140 UGB, § 1213 ABGB. Vgl Koppensteiner, Ausschluss und Austritt bei der GmbH, GesRZ 2O13, 4 (5); Reich-Rohrwig, Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern aus wichtigem Grund nach der GesBR-Reform 236 ff. zu rekapitulieren. Grundlage der folgenden Überlegungen hat demnach zu sein, dass der Ausschluss zulässig ist.

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