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Anwendbarkeit des FAGG auf Neuerrichtung eines Daches?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2022/391RdW 2022, 471 Heft 7 v. 19.7.2022

FAGG: § 1

Das FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz BGBl I 2014/33) gilt gem § 1 Abs 2 Z 7 FAGG nicht für Verträge "über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum". § 1 Abs 2 Z 7 FAGG beruht auf Art 3 Abs 3 lit f RL 2011/83/EU ("Verbraucherrechte-RL").

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