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Überschreitung der Höchstarbeitszeit an beiden Tagen eines zweitägigen Kurses - nur eine Strafe zulässig

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2022/157RdW 2022, 197 Heft 3 v. 18.3.2022

AZG: § 9 Abs 1, § 28

VStG: § 22 Abs 2

Leitet ein AN an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einen Kurs und kommt es an beiden Tagen zur - vorhersehbaren - Überschreitung der zulässigen Tageshöchstzeit (IST-Arbeitszeit abzüglich der Ruhepausen: 15 Stunden und 18 Minuten bzw 15 Stunden und 15 Minuten), darf von der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht nur eine Geldstrafe nach § 28 Abs 2 Z 1 AZG verhängt werden, weil von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist.

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