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VwGH: Aufklärungsverlangen darf sich auch auf Unklarheiten bzw Zweifel betreffend eine nicht wesentliche Position beziehen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: RA Dr. Matthias Öhler/RA Dr. Dagmar MalinRdW 2022/96RdW 2022, 108 Heft 2 v. 18.2.2022

BVergG 2018: § 141 Abs 2

VwGH 8. 9. 2021, Ro 2020/04/0007

Die Revisionswerberin hatte vorgebracht, dass der addierte Preis jener Positionen, hinsichtlich derer der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 2 BVergG 2018 vom Verwaltungsgericht bejaht worden war, nur 0,31 % des von ihr angebotenen Gesamtpreises ausmache.

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