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VwGH: Widersprüchliche Erklärungen keine Hintertür bei klarem Abweichen von den Muss-Anforderungen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: RA Dr. Matthias Öhler/RA Dr. Dagmar Malin11Am Verfahren beteiligt.RdW 2022/95RdW 2022, 107 Heft 2 v. 18.2.2022

BVergG 2018: § 302 Abs 1 Z 5 (Sektorenbereich)

VwGH 14. 12. 2021, Ro 2021/04/0014-10, Ra 2021/04/0081-3

Der VwGH hatte sich in der zugrunde liegenden Rechtsache (es ging um den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Doppelstock-Elektrotriebzügen) ua mit der Frage zu beschäftigen, ob ein objektiver Erklärungswert, welcher von den Muss-Anforderungen abweicht (Schwenktüre anstatt Schiebetüre in Standardtoiletten im Fernverkehr), durch allgemeine, in Formblättern enthaltene Erklärungen, die Anforderungen der Ausschreibung "vollumfänglich zu erfüllen" und "insbesondere alle geforderten Muss-Kriterien", in Zweifel gezogen werden kann. Dies hat der VwGH verneint - es lag somit ein unbehebbarer Mangel vor, sodass der entsprechende Ausscheidungsgrund (§ 302 Abs 1 Z 5 BVergG) erfüllt war.

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