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Die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Grundsätze zur Bestimmung des räumlichen Wettbewerbsverhältnisses nach UWG

WirtschaftsrechtDr. Isabella FankRdW 2022/71RdW 2022, 88 Heft 2 v. 18.2.2022

1. Einleitung

Aktiv legitimiert zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG sind - neben diversen Verbänden, Interessenvertretungen und der Bundeswettbewerbsbehörde in bestimmten Fällen - grds nur Mitbewerber desjenigen, der unlauter handelte bzw zu dessen Gunsten (bei Förderung fremden Wettbewerbs) Wettbewerbsverstöße gesetzt wurden. Als Mitbewerber gelten aber nur jene Unternehmer, die zum Verletzer bzw Begünstigten in einem zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnis stehen.11 Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG2 § 14 Rz 95 f (Stand 22. 5. 2021, rdb.at); Wiltschek/Horak, UWG8.03 § 14 E 952a (Stand 1. 11. 2020, rdb.at); Duursma/Kepplinger in M. Gumpoldsberger/Baumann/Duursma/Duursma-Kepplinger, UWG (2006) § 14 Rz 127 ff; RIS-Justiz RS0077680, zuletzt 4 Ob 208/20x.

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