IESG: § 1 Abs 2 Z 1
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Auszahlung einer Bleibeprämie (hier: iHv 30 % des jährlichen Bruttogehalts) als Anreiz, im Unternehmen beschäftigt zu bleiben, wobei diese Bleibeprämie an eine aktive Beschäftigung bis zu einem bestimmten Stichtag (hier: auf etwa ein Jahr bezogen) geknüpft ist und im Fall einer vorzeitigen Dienstgeberkündigung vor Ablauf der Wartezeit aliquot gebühren soll, so fällt diese von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängige Bleibeprämie, die hier letztlich durch die Dienstgeberkündigung fällig wurde, wie eine Sonderzahlung unter den Begriff des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis iSd § 1 Abs 2 Z 1 IESG und ist somit im Falle der Insolvenz der Arbeitgebergesellschaft gesichert.