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(Keine) Beteiligung des Betriebsrats im Aufsichtsrat von Tendenzbetrieben

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2022/697RdW 2022, 863 Heft 12 v. 15.12.2022

ArbVG: § 132

Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen, die sogenannten "Tendenzbetriebe", sind vom Mitbestimmungsrecht des BR im Umfang des § 132 ArbVG ausgenommen.

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