EO: § 68
IO: §§ 84, 119
Einem Absonderungsgläubiger ist im kridamäßigen Verwertungsverfahren grds Beteiligtenstellung zuzuerkennen, weil sein Befriedigungsfonds maßgebend vom Ausgang dieses Verfahrens abhängt. Dabei handelt es sich nicht nur um ein rein wirtschaftliches Interesse des Absonderungsgläubigers.