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IRÄG 2017: Verkürztes Abschöpfungsverfahren - Übergangsregelung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2022/681RdW 2022, 843 Heft 12 v. 15.12.2022

IO idF IRÄG 2017: §§ 199, 213

IO: §§ 279, 280

Die wesentlichen Neuerungen des IRÄG 2017 (BGBl I 2017/122) im Bereich des Abschöpfungsverfahrens (Verkürzung des Zeitraums der Einkünfteabtretung von sieben auf fünf Jahre und Entfall einer Mindestquote) werden für Verfahren, die am 1. 11. 2017 bereits anhängig waren, nur teilweise und in zeitlicher Abstufung wirksam: Während eine Mindestquote nach § 280 IO auch in sämtlichen anhängigen Verfahren entfällt, kommt die Verkürzung des Abschöpfungszeitraums auf fünf Jahre in diesen alten Verfahren, wenn überhaupt, nur zeitverzögert und nicht in vollem Ausmaß zum Tragen. In allen laufenden Verfahren, in denen die Abtretung vor dem 1. 11. 2015 wirksam wurde, bleibt es unverändert bei einer insgesamt siebenjährigen Laufzeit. Nur wenn der Abschöpfungszeitraum erst nach dem 1. 11. 2015 zu laufen begonnen hat, verringert sich nach § 280 IO die effektive Gesamtdauer sukzessive bis zum 1. 11. 2022, wodurch die Verkürzung auf fünf Jahre erst jenen Schuldnern ungeschmälert zugutekommt, deren Abtretungszeitraum am 1. 11. 2017 oder später begonnen hat.

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