CMR: Art 17
Nach Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer (ua) für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Guts, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Guts und seiner Ablieferung eintritt. Gem Art 17 Abs 2 CMR ist der Frachtführer von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Soweit in der E 4 Ob 157/06a (= RdW 2007/304) - obiter - der Verlust nach Art 17 Abs 1 CMR in Fällen des Bestellbetrugs bejaht wurde, wird dieser Rechtsauffassung nicht beigetreten.