Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163) wurde der Dienstgeberbeitrag ab 2025 auf 3,7 % der Beitragsgrundlage gesenkt (derzeit 3,9 %). Aber schon in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der DB 3,7 %, wenn dies in einer lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist (idR KollV oder vom KollV ermächtigte BV). Der AG kann die Lohnnebenkostensenkung aber auch innerbetrieblich für alle AN (bzw ANgruppen) einseitig festlegen. Dazu hat nun das BMAW in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt eine Information herausgegeben, worin ua festgehalten wird, dass die innerbetriebliche Festlegung formlos erfolgen kann. Das BMAW empfiehlt jedoch, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen. Die Festlegung des DB auf 3,7 % kann für alle DN erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht - laut BMAW daher ausdrücklich auch für freie DN und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung. Die Absenkung muss auch nicht zwingend an die DN weitergegeben werden.