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Betriebsratsmitglieder und andere Bestandgeschützte: Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Betriebsteilübergang

ArbeitsrechtMag. Hannes SchnellerRdW 2022/634RdW 2022, 776 Heft 11 v. 17.11.2022

Vor 25 Jahren traf der OGH anlässlich eines Teilbetriebsübergangs die bislang einzige Entscheidung11OGH 23. 5. 1997, 8 ObA 105/97t, DRdA 1998, 106 (Runggaldier) = wbl 1997, 432 (Grillberger) = RdW 1997, 610 (Holzer; Andexlinger) = ASoK 1997, 343 (Gahleitner); Mosler in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 115 ArbVG Rz 34. zur Frage "Arbeitgeberwechsel oder Widerspruchsrecht", die ein Betriebsratsmitglied betraf. Diesem Belegschaftsvertreter stehe das Recht auf Widerspruch gegen den Ex-lege-Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsteilerwerber zu, obwohl Derartiges in § 3 Abs 4 AVRAG nicht geregelt sei. Und zwar "insbesondere auch dann, wenn in dem übergegangenen Betriebsteil nur so wenige Arbeitnehmer (insgesamt drei) beschäftigt sind, dass die persönliche Grundlage für die (Wieder-)Wahl des Klägers [...] zweifelhaft erscheinen muss". Danach allerdings folgten 2001 zu einem begünstigten behinderten AN - diesfalls noch etwas undeutlich22OGH 25. 4. 2001, 9 ObA 272/00s, RdW 2002/102, zwar einen begünstigten behinderten AN betreffend, diesfalls aber verworren, weil zusätzlich eine vertragliche Zusicherung der Übernahme durch eine nicht klar als Erwerberin iSd § 3 Abs 1 AVRAG erkennbare AG vorlag. -, im Jahr 201133OGH 22. 2. 2011, 8 ObA 41/10b zu Kfz-Sachverständigen bzw deren Betriebsteil Schadensbegutachtung; Schörghofer, Kein allgemeines Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang, ZAS 2012, 269. zu "nicht besonders kündigungsgeschützten AN" und kurz darauf, 2012, zu einem weiteren begünstigt behinderten AN44OGH 26. 11. 2012, 9 ObA 72/12x, siehe Korenjak, Kein Widerspruchsrecht für begünstigte Behinderte bei Betriebsübergang, ASoK 2013, 351. Entscheidungen des OGH, die ein über die beiden Tatbestände des § 3 Abs 4 AVRAG hinausgehendes Widerspruchsrecht grundsätzlich verneinten.

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