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BMF-Info zur Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988

SteuerrechtBearbeiterinnen: Karin Kufner/Helga Ruhdorfer-GraslRdW 2022/593RdW 2022, 721 Heft 10 v. 17.10.2022

Im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaketes BGBl I 93/2022 wurde eine steuerfreie Teuerungsprämie bis zu 3.000 € im Kalenderjahr geschaffen. Zulagen und Bonuszahlungen, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer aufgrund der Teuerung ausgezahlt werden, sind in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von 2.000 € ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei. Weitere 1.000 € sind dann steuerfrei, wenn sie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 1-7 EStG 1988 geleistet werden. In der grundsätzlichen Systematik entspricht die Teuerungsprämie der "Corona-Prämie" gem § 124b Z 350 EStG 1988. Zweifelsfragen zu dieser Begünstigung wurden im Rahmen einer BMF-Info11Siehe https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Teuerungspr%C3%A4mie-gem%C3%A4%C3%9F-%C2%A7-124b-Z-408-EStG-1988.html . beantwortet und werden im Rahmen des nächsten Wartungserlasses in die LStR 2002 einfließen.

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