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Neuerliche Bestrafung wegen derselben Arbeitnehmerschutzverletzung: fortgesetztes Delikt?

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2021/517RdW 2021, 647 Heft 9 v. 15.9.2021

AschG: § 130

VStG: § 22

Wurde ein AG wegen der Übertretung verschiedener arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen in einem gewissen Zeitraum bestraft, setzt er aber in der Folge das verpönte Verhalten fort und wird abermals von der Behörde - nun für einen nach der ersten Verurteilung gelegenen Zeitraum - wegen Verletzung derselben arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft, steht dieser zweiten Bestrafung nicht die Judikatur zum fortgesetzten Delikt entgegen, wonach bei fortgesetzten Delikten abweichend von § 22 Abs 2 VStG die Verhängung lediglich einer einzigen Strafe zulässig ist.

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