AschG: § 130
VStG: § 22
Wurde ein AG wegen der Übertretung verschiedener arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen in einem gewissen Zeitraum bestraft, setzt er aber in der Folge das verpönte Verhalten fort und wird abermals von der Behörde - nun für einen nach der ersten Verurteilung gelegenen Zeitraum - wegen Verletzung derselben arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft, steht dieser zweiten Bestrafung nicht die Judikatur zum fortgesetzten Delikt entgegen, wonach bei fortgesetzten Delikten abweichend von § 22 Abs 2 VStG die Verhängung lediglich einer einzigen Strafe zulässig ist.