ArbVG: § 117
Freigestellte BR-Mitglieder haben Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts, wobei das Ausfallsprinzip zur Anwendung kommt und nur der mutmaßliche Verdienst zu ersetzen ist. Dabei ist auch der Karriereverlauf anhand von AN zu fingieren, die mit dem BR-Mitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren.