StPO: §§ 353 ff, § 398
VbVG: § 15
Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG hatte, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) - im Umfang des Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch gegenüber dem Verband und gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.