LGVÜ 2007: Art 9, Art 11
Der Geschädigte hat nach allgemeinem Haftpflichtversicherungsrecht zunächst einen Schadenersatzprozess gegen den Schädiger zu führen und - im Fall des Obsiegens - in die Freistellungsansprüche des Schädigers gegenüber dessen Haftpflichtversicherer Vollstreckung zu führen. Dagegen ermöglicht ihm die Direktklage, den Haft-