IO: §§ 156b, 197
Haben Insolvenzgläubiger ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet, haben sie gem § 197 Abs 1 Satz 1 IO Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote "nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht". Ob die Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht gem § 197 Abs 2 IO "auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b)". § 156b Abs 1 IO regelt die vorläufige Feststellung der mutmaßlichen Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls in einer bestimmten - hier nicht interessierenden - Situation; nach § 156b Abs 1 Satz 2 IO ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig.