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Keine Bindung der Nacherben an befugnisüberschreitenden Bestandvertrag

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2021/492RdW 2021, 624 Heft 9 v. 15.9.2021

ABGB: §§ 471, 613, 879 Abs 1

Bei einer (vollen) Nacherbschaft ist der Vorerbe zwar Eigentümer des Substitutionsguts, hat aber nur die Rechte und Pflichten eines Fruchtnießers. Im Rahmen seines Nutzungsrechts kann er grds auch längerfristige Bestandverträge abschließen, in welche die Nacherben nach dem Nacherbfall eintreten.

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