GmbHG: §§ 17, 41, 50
UGB: § 15
Im vorliegenden Fall wurde der Abberufungsbeschluss ohne Zustimmung des Gesellschafters gefasst, der aufgrund seiner Sonderrechte den Geschäftsführer nach § 50 Abs 4 GmbHG entsendet hatte und der daher zustimmungsberechtigt gewesen wäre. Solange kein stattgebendes rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem der Abberufungsbeschluss nach § 41 GmbHG für nichtig erklärt wird, ist die Abberufung wirksam, sodass dem abberufenen Geschäftsführer die Legitimation fehlt, namens der Gesellschaft Rechtsmittel zu erheben.