In GmbH-Gesellschaftsverträgen werden häufig Aufgriffsrechte für die Fälle der Gesellschafterinsolvenz und Exekution vereinbart. Oftmals wird dabei auch vorgesehen, dass der ausscheidende Gesellschafter als Abfindung nicht den gesamten Verkehrswert seines Geschäftsanteils erhalten soll. In zwei rezenten Entscheidungen (6 Ob 64/20k1 und 6 Ob 86/21x2) hat der OGH den Rahmen für die Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen, die in den Fällen der Insolvenz und Exekution greifen sollen, genauer festgelegt. Der vorliegende Beitrag nimmt dies zum Anlass, den nach Vorliegen dieser Entscheidungen bestehenden Gestaltungsspielraum zu umreißen und offengebliebene Fragen aufzuzeigen.