Mit BGBl I 2006/35 und BGBl I 2015/152 wurden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer zwischen AG und AN vereinbarten Konkurrenzklausel verschärft, insb an eine entsprechende Entgelthöhe gekoppelt. Die Neuregelungen gelten jeweils nur für nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle "neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel". In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH die erstmals an ihn herangetragene Frage verneint, ob ein solcher Neuabschluss auch dann vorliegt, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einen oder anderen Novelle bereits vorhandene Konkurrenzklausel unverändert in einen neuen Dienstvertrag (oder eine Auflösungsvereinbarung) überführt wird bzw bei bloßer Abmilderung der Konkurrenzklausel (zB Verkürzung der Dauer des Konkurrenzverbots oder Reduktion der Höhe der Vertragsstrafe). OGH 25. 6. 2021, 8 ObA 28/21g.