Der dt BGH stellte klar, dass der Käufer eines Pkw mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, vom Fahrzeughersteller statt dem sog großen Schadenersatz (vgl BGH 25. 5. 2020, VI ZR 252/19, RdW 2020/304) den sog kleinen Schadenersatz verlangen kann (dh der Geschädigte darf das Fahrzeug behalten und kann Fahrzeughersteller den Betrag ersetzt verlangen, um den er das Fahrzeug - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat; Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts"). BGH 6. 7. 2021, VI ZR 40/20.