Der Versicherungsnehmer hat bei Beantwortung der Antragsfragen alle ihm bekannten gefahrenerheblichen Umstände anzuzeigen, also auch die ihm bekannten Diagnosen. Die Prüfung und Bewertung ist dann Sache des Versicherers. Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an. OGH 23. 6. 2021, 7 Ob 91/21i.