Ermittelt der Parteienvertreter aufgrund eines Rechtsirrtums bzw einer abweichenden (unrichtigen) Rechtsmeinung die ImmoESt zu niedrig, tritt keine Abgeltungswirkung ein. Die Korrektur erfolgt im Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheid. - VwGH 26. 5. 2021, Ra 2019/15/0046.