EKHG: § 9
Die Haftung nach dem EKHG für einen beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachten Unfall entfällt, wenn der Betriebsunternehmer jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet hat und das Unfallsgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Dies wurde vom OGH im vorliegenden Fall bejaht: