ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4, § 105
In Sozialplänen kann die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den AN abhängig gemacht werden.
ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4, § 105
In Sozialplänen kann die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den AN abhängig gemacht werden.