SWÖ-KV: § 8 Abs 3, § 9 Abs 4
AZG: § 5a
Der SWÖ-KV sieht in seinem § 8 Abs 3 lit d und e eine abweichende Mindestentgeltregelung für Nachtarbeitsbereitschaft vor. Der vorgesehene reduzierte Grundstundenlohn gilt für alle Stunden der Nachtarbeitsbereitschaft und nicht nur für Zeiten, die innerhalb einer nach § 8 Abs 2 und 3 lit a-c SWÖ-KV verlängerten Normalarbeitszeit liegen.