Die Rechtsprechung gewährt nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Beschäftigung. Bei Wissenschaftlern kommt es dann in Betracht, wenn ihre aktuelle Tätigkeit nicht ohne Weiteres andernorts weitergeführt werden kann (zB aufgrund eines laufenden Projekts). Ist die Dienstfreistellung als Mobbing zu qualifizieren, kann dies einen weiteren Ansatzpunkt bieten.