RL 2000/31/EG : Art 14
RL 2001/29/EG : Art 3, Art 8
Eingangs weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass seine Auslegungen im vorliegenden Fall noch nicht Art 17 RL (EU) 2019/790 [über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt] betreffen. Darin wird ausführlich die "Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten" geregelt. Handlungen und Rechte, die vor dem 7. 6. 2021 abgeschlossen bzw erworben wurden, bleiben von der RL (EU) 2019/790 unberührt.