ABGB: § 879
KSchG: §§ 28, 29
Die Bekl ist als Abrechnungsunternehmen mit Verbrauchern im rechtsgeschäftlichen Verkehr tätig, etwa wenn in Mehrparteienhäusern mit zentraler Heizungsanlage die Wärmekosten entsprechend der konkreten Nutzfläche bzw dem individuellen Verbrauch iSd HeizKG auf die einzelnen Wärmeabnehmer aufgeteilt werden. Darüber hinaus ist die Bekl in solchen Häusern zum Teil auch als Wärmelieferantin tätig. Mit der verfahrensgegenständlichen AGB-Klausel verlangt die Bekl eine Pauschale für "Ausfallhaftung" als Absicherung ("zuzüglich 3 % der abgerechneten Wärme- und Wasserkosten für Ausfallhaftung").