KSchG: §§ 28, 29
ZaDiG 2018: §§ 55 ff, § 63
§ 55 Abs 2 ZaDiG 2018 normiert, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorgaben des 4. Hauptstücks (§§ 55-87 ZaDiG 2018) abweichen. Abweichungen zugunsten des Verbrauchers sind im Umkehrschluss uneingeschränkt erlaubt. Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks sind einseitig zwingendes Recht und sollen den Verbraucher davor schützen, Zahlungsdienste nur zu Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen zu können, die für ihn gegenüber dem Gesetz nachteilig sind. Nachteilig ist nach Literatur und Schrifttum jede Erweiterung von gesetzlichen Pflichten des Verbrauchers oder Rechten des Zahlungsdienstleisters und jede Verkürzung von Rechten des Verbrauchers oder Pflichten des Zahlungsdienstleisters.