CUI: Art 1
EKHG: §§ 5, 9, 11, 19
Nach mittlerweile stRsp des Fachsenats haften Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) jedenfalls dann als "mehrere Betriebsunternehmer" iSd § 5 Abs 2 EKHG solidarisch, wenn sich "eine im Zusammenwirken dieser Unternehmen begründete Betriebsgefahr" verwirklicht hat. Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet allein jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist. Unfälle, die sich bei der schienengebundenen Fortbewegung einer Eisenbahn ereignen, sind im Regelfall sowohl dem EIU als auch dem EVU zuzurechnen und begründen daher deren Solidarhaftung.