vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eisenbahn: Solidarhaftung von Infrastruktur- und Verkehrsunternehmen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/384RdW 2021, 480 Heft 7 v. 23.7.2021

CUI: Art 1

EKHG: §§ 5, 9, 11, 19

Nach mittlerweile stRsp des Fachsenats haften Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) jedenfalls dann als "mehrere Betriebsunternehmer" iSd § 5 Abs 2 EKHG solidarisch, wenn sich "eine im Zusammenwirken dieser Unternehmen begründete Betriebsgefahr" verwirklicht hat. Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet allein jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist. Unfälle, die sich bei der schienengebundenen Fortbewegung einer Eisenbahn ereignen, sind im Regelfall sowohl dem EIU als auch dem EVU zuzurechnen und begründen daher deren Solidarhaftung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte