Wird eine Aktiengesellschaft aufgrund einer Insolvenz aufgelöst und anschließend abgewickelt und aus dem Handelsregister gelöscht, erlischt auch das Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs. Das führt bei ihm zu einem steuerbaren Verlust, sofern er seine Einlage (ganz oder teilweise) nicht zurückerhält. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der Gesellschaft im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits zum Zeitpunkt der Ausbuchung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr im Urteil vom 17. 11. 2020, VIII R 20/18, im Wege einer Analogie klargestellt, dass dem Aktionär erst dann ein steuerbarer Verlust entsteht, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleidet. Auch wenn dem Urteil ein Sachverhalt aus der Zeit vor 2020 zugrunde lag, gelten die vom BFH aufgestellten Grundsätze auch nach einer Gesetzesänderung mit Wirkung seit dem 1. 1. 2020.