Für den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG ist es schädlich, wenn im Jahr der Betriebsaufgabe bereits die baldige Wiederaufnahme der Aktivtätigkeit geplant ist. - VwGH 21. 4. 2021, Ra 2019/15/0156.
Für den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG ist es schädlich, wenn im Jahr der Betriebsaufgabe bereits die baldige Wiederaufnahme der Aktivtätigkeit geplant ist. - VwGH 21. 4. 2021, Ra 2019/15/0156.