BVergG 2018: § 274
Die Bestandfestigkeit einer Auftraggeberentscheidung ist von ihrer Rechtmäßigkeit zu unterscheiden. Nach der stRsp des VwGH kann eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des Auftraggebers im Rahmen der Nachprüfung von Entscheidungen des Auftraggebers, die auf dieser Entscheidung aufbauen, nicht mehr überprüft werden. Ist eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie der Auftragsvergabe zugrunde zu legen, auch wenn sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre.