DSG: § 69
Die DSGVO ist mit 25. 5. 2018 in Kraft getreten. Ausdrückliche Übergangsbestimmungen für die Beurteilung bereits anhängiger Verfahren enthält die DSGVO nicht. Der Durchführung der DSGVO dient das DSG (früher DSG 2000), das ebenfalls weitgehend mit 25. 5. 2018 in Kraft getreten ist (abgesehen von den Änderungen durch BGBl I 2018/24). Gem § 69 Abs 4 und Abs 5 DSG sind anhängige Verfahren (bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten) nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO fortzuführen und Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen; ein vor Inkrafttreten des DSG verwirklichter Straftatbestand ist hingegen nach der für den Täter günstigeren Rechtslage zu beurteilen.