MarkSchG: § 33a
UWG: § 9
Der EuGH-E C-689/15 (= RdW 2017/326) lag als Anlassfall eine Individualmarke zugrunde, die vom Markeninhaber nicht selbst verwendet, sondern über Lizenzverträge Dritten zur Verfügung gestellt wurde; die lizenzierten Unternehmer verwendeten die Marke ihrerseits als Gütesiegel, um die von der Markeninhaberin kontrollierte Qualität der in ihren Waren verarbeiteten Produkte zu kennzeichnen. Die Individualmarke wurde also in einer Weise benutzt, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Benutzung einer Individualmarke erfüllt nach Ansicht des EuGH nicht die Funktion als Herkunftshinweis.