Hat der Flächenverbrauch durch die Errichtung einer öffentlichen Straße zur Folge, dass ein privates Grundstück für die Bebauung zu schmal wird, stellt ein dadurch ausgelöster Tausch (ohne Ausgleichszahlung) zwecks Erreichung bebaubarer Grundflächen einen Vorgang im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (§ 30 Abs 2 Z 4 EStG) dar. - VwGH 19. 3. 2021, Ro 2019/13/0022.