ASGG: § 89 Abs 4
GSVG: § 76 Abs 3
Auch wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung vorliegen (hier: vorzeitige Alterspension), kann der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf die Rückforderung zur Gänze oder zum Teil verzichten oder die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen. Die ordentlichen Gerichte können jedoch - infolge einer Einschränkung in § 89 Abs 4 ASGG - bei ihrer Entscheidung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zwar eine Ratenzahlung anordnen, nicht aber die Rückersatzpflicht auch zur Gänze oder teilweise nachsehen. Diese Regelung steht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und ist daher verfassungswidrig. Die einschränkenden Wortfolgen in § 89 Abs 4 ASGG werden daher mit 31. 12. 2021 aufgehoben.