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Arbeitsort Homeoffice und "Auflösungsrecht"

ArbeitsrechtDr. Matthias Unterrieder/Mag. Lisa BablerRdW 2021/292RdW 2021, 355 Heft 5 v. 27.5.2021

§ 2h Abs 4 AVRAG sieht (vereinfacht) vor, dass eine Vereinbarung über Arbeit im Homeoffice von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden kann. Auch als Folge der COVID-19-Pandemie kommt es in der Praxis immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer ausschließlich oder hauptsächlich im Homeoffice arbeiten und Arbeitgeber keine Büroräumlichkeiten mehr zur Verfügung stellen, häufig zB bei kleinen österreichischen Tochterorganisationen von IT-Unternehmensgruppen. Soll es auch in solchen Fällen, in denen im Arbeitsvertrag ausschließlich oder (bis auf Kundenbesuche und Dienstreisen) vorrangig Arbeit im Homeoffice vereinbart wurde, möglich sein, aus wichtigem Grund die Regelung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag gesondert aufzulösen, mit der Folge, dass es dann grundsätzlich keinen vereinbarten Arbeitsort gibt - und was wären die rechtlichen Konsequenzen?

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