MarkSchG: § 10
Nach § 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke zu Zwecken der Identifizierung von oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, insb wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung - etwa als Zubehör oder Ersatzteil - erforderlich ist, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel entspricht. § 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG erlaubt somit - als Schutzschranke - im Allgemeinen einen verweisenden Markengebrauch va als erforderliche Bestimmungsangabe, sofern keine Funktionsbeeinträchtigung der Marke und keine unlautere Geschäftspraktik vorliegen.