GmbHG: § 25 Abs 6
Gem § 25 Abs 6 GmbHG verjähren Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer in fünf Jahren. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um zwingendes Recht, das als lex specialis den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln derogiert und nicht vertraglich verkürzbar ist.