BWG: § 6
§ 6 Abs 4 BWG sieht - auf gesellschaftsrechtlicher Ebene - eine bedingte Rechtsfolge vor: Der Bescheid über die Zurücknahme der Konzession führt nicht automatisch zur Auflösung des Kreditinstituts, sondern wirkt erst dann wie ein Auflösungsbeschluss, wenn das Kreditinstitut nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids die Geschäfte nach § 1 Abs 1 BWG als Unternehmensgegenstand aufgibt und die Firma entsprechend § 94 BWG ändert. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, andere, nicht konzessionspflichtige Geschäfte weiterzuführen (wie etwa das Halten von Beteiligungen). Diese abgestufte Rechtsfolge ist Ausdruck der Verhältnismäßigkeit.