Art 17 Abs 1 MÜ sieht (in der deutschen Fassung) den Ersatz jenes Schadens vor, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder "körperlich verletzt" wird. Diese "Körperverletzung" wird in den authentischen Sprachfassungen des Übereinkommens als "bodily injury", "lésion corporelle" und "lesión corporal" bezeichnet. Der OGH möchte vom EuGH nun insb wissen, ob dieser Begriff auch psychische Beeinträchtigungen erfasst, die zwar Krankheitswert haben, aber nicht Folge einer Verletzung des Körpers im engeren Sinn sind. OGH 28. 1. 2021, 2 Ob 131/20h.