VStG: § 9 Abs 2, § 27 Abs 1
ASchG: § 130
Die Zweigniederlassung eines Unternehmens kann mangels rechtlicher Eigenständigkeit keinen verantwortlichen Beauftragten in ihrem Namen bestellen. Im Falle eines Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften bleibt Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Behörde daher grds der Sitz der Unternehmensführung (Unternehmenszentrale) - und zwar auch dann, wenn die Bestellungsurkunde von der Zweigniederlassung an die Behörde übermittelt wurde (hier: Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch die Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Wien für eine Baustelle, die von der burgenländischen Zweigniederlassung der GmbH betrieben wird).