AÜG: § 4 Abs 2
Übernimmt ein Unternehmen für ein Großkrankenhaus die Müllentsorgung und verrichten die Arbeiter ihre Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkbestellers, sind sie auch nicht in den Gesamtarbeitsablauf des Krankenhausbetriebes bzw dessen "Produktionsablauf" eingegliedert und ist letztendlich kein Tat-