RL 95/46/EG : Art 2, Art 7
VO (EU) 2016/679 : Art 4, Art 6
Der für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche hat nachzuweisen, dass die betroffene Person ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet hat und dass sie vorher eine Information über alle Umstände iZm dieser Verarbeitung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erhalten hat, die sie in die Lage versetzt, die Konsequenzen dieser Einwilligung leicht zu ermitteln, sodass gewährleistet ist, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird.